WCJ Satzung

SATZUNG (Stand 2011)

§ 1 Name, Sitz, Farben und Wappen

1.1 Der Verein führt den Namen Windsurfing Club Jade e.V. (WCJ e.V.)

1.2 Sitz des Vereins ist Wilhelmshaven. Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Oldenburg unter der Nummer VR 130 131 eingetragen.

1.3 Das Vereinswappen zeigt einen stilisierten Windsurfer umrandet mit dem Schriftzug Windsurfing Club Jade e.V. Wilhelmshaven

§ 2 Gemeinnützigkeit

2.1 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenverordnung. Er hat sich zur Aufgabe gemacht, den Surfsport in seiner Gesamtheit im Interesse der Allgemeinheit zu fördern und auszubreiten.

2.2 Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

2.3 Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

2.4 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft in Dachverbänden

3.1 Die Mitgliedschaft regelt die Zugehörigkeit zu Dachverbänden. Die zuständigen Untergliederungen der Dachverbände werden dann vom WCJ e.V. anerkannt. Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes Niedersachsen sowie in Fachverbänden und regelt in Übereinstimmung mit dessen Satzung seine Angelegenheiten selbstständig.

§ 4 Mitgliedschaft

4.1 Der Verein umfasst:

a) Aktive Mitglieder, die den Sport aktiv ausüben und durch Zahlung des vollen Beitrages ihre aktive Teilnahme an den Zielen des Vereins bekunden.

b) Passive und fördernde Mitglieder, das sind natürliche oder juristische Personen, deren Mitgliedschaft sich in der Förderung des Vereins erschöpft. Sie zahlen einen verminderten Beitrag und sind von Arbeitsdiensten befreit.

c) Jugendliche Mitglieder unter 18 Jahren

d) Ehrenmitglieder, das sind die aktiven, passiven oder fördernden Mitglieder, die sich um den Sport oder dem Verein in besonderer Weise verdient gemacht haben und mit der Ehrenmitgliedschaft einverstanden sind. Sie haben die Rechte der aktiven Mitglieder, sind aber von der Zahlung eines Beitrages befreit. Ehrenmitglieder werden in der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der gültigen abgegebenen Stimmen gewählt.

§ 5 Aufnahme

5.1 Die Mitgliedschaft zum Verein kann jede natürliche oder juristische Person auf schriftlichen Antrag an den Vorstand erwerben. Die Aufnahme erfolgt vorläufig durch den Kassenwart. Sie wird wirksam, nachdem das aufzunehmende Mitglied seine Aufnahmegebühr sowie seinen fälligen Mitgliedsbeitrag gezahlt hat. Über die endgültige Aufnahme entscheidet der Vorstand nach einer 6 Monatigen vorläufigen Mitgliedschaft.

5.2 Eine Aufnahme von Jugendlichen unter 18 Jahren ist nur gültig, wenn die nach dem BGB erforderliche Zustimmungserklärung der gesetzlichen Vertreter der Jugendlichen vorliegt.

5.3 Eine Wiederaufnahme in den WCJ ist innerhalb von 12 Monaten nach Austritt von der Aufnahmegebühr befreit.

5.4 Der Vorstand ist befugt, Aufnahmegesuche ohne Angabe von Gründen abzulehnen. In diesem Falle werden der Aufnahme- und der Mitgliedsbeitrag zurückerstattet.

§ 6 Datenschutz

6.1 Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt der Windsurfing Club Jade e.V. seine Adresse, sein Geburtsdatum, seine Bankverbindung und seine e-Mail Adressen auf. Die Angaben zum Beruf und zu seinen Telefon- und Faxnummern sind freigestellt. Diese Informationen werden in den vereinseigenen EDV-Systemen des ersten und zweiten Vorsitzenden, des Kassenwarts, und des Schriftführers gespeichert. Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt.

Sonstige Informationen zu den Mitgliedern und Informationen über Nichtmitglieder werden von dem Verein grundsätzlich nur verarbeitet oder genutzt, wenn sie zur Förderung des Vereinszweckes nützlich sind und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung oder Nutzung entgegensteht.

6.2 Als Mitglied des Landessportbund Niedersachsen e.V., Ferdinand-Wilhelm-Fricke Weg 10, 30169 Hannover, ist der Verein verpflichtet, seine Mitglieder an den Verband zu melden. Übermittelt werden dabei Name und Geburtsjahr; bei Mitgliedern mit besonderen Aufgaben (z.B. Vorstandsmitglieder) die vollständige Adresse mit Telefonnummer, E-Mail-Adresse sowie der Bezeichnung ihrer Funktion im Verein.

6.3 Pressearbeit
Der Vorstand macht besondere Ereignisse des Vereinslebens, insbesondere die
Durchführung und die Ergebnisse von Regatten sowie Feierlichkeiten am schwarzen Brett des Vereins und auf der Internetseite www.wcj-whv.de bekannt. Dabei können die folgenden personenbezogenen Mitgliederdaten veröffentlicht werden: Name, Wohnort, Eintrittsdatum im Verein.

Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand Einwände gegen eine solche Veröffentlichung seiner Daten vorbringen. In diesem Fall unterbleibt in Bezug auf dieses Mitglied eine weitere Veröffentlichung am schwarzen Brett des Vereins. Die personen-bezogenen Daten dieses Mitglieds werden von der Homepage des Vereins entfernt.

6.4 Weitergabe von Mitgliedsdaten an Vereinsmitglieder
Nur Vorstandsmitglieder und sonstige Mitglieder, die im Verein eine besondere Funktion ausüben, welche die Kenntnis bestimmter Mitgliederdaten erfordert, erhalten eine Mitgliederliste mit den benötigten Mitgliederdaten ausgehändigt. Zur Wahrnehmung der satzungsmäßigen Rechte gibt der Vorstand gegen die schriftliche Versicherung, dass die Adressen nicht zu anderen Zwecken verwendet werden, eine Mitgliederliste mit Namen und Anschriften der Mitglieder an den Antragsteller aus oder gewährt Einsicht in das Mitgliederverzeichnis.

6.5 Der Verein informiert die Tagespresse über Regattaergebnisse und besondere Ereignisse. Solche Informationen werden überdies auf der Internetseite des Vereins gemäß
der vom Mitglied unterzeichneten Einwilligungserklärung für die Veröffentlichung von Mitgliederdaten im Internet veröffentlicht.

Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand Einwände gegen eine solche Veröffentlichung seiner personenbezogenen Daten erheben bzw. seine erteilte Einwilligung in die Veröffentlichung im Internet widerrufen. Im Falle eines Einwandes bzw. Widerrufs unterbleiben weitere Veröffentlichungen zur seiner Person. Personenbezogene Daten des widerrufenden Mitglieds werden von der Homepage des Vereins entfernt

6.6 Beim Austritt werden die unter Ziffer. 1 aufgeführten personenbezogenen Daten des Mitglieds aus dem Mitgliederverzeichnis gelöscht. Personenbezogene Daten des austretenden Mitglieds, die Kassenverwaltung betreffen, werden gemäß der steuergesetzlichen Bestimmungen bis zu zehn Jahren ab der schriftlichen Bestätigung des Austritts durch den Vorstand aufbewahrt.

§ 7 Rechte, Pflichten, Beiträge und Sonderleistungen

7.1 Die Volljährigen aktiven, passiven und fördernden Mitglieder, einschließlich der Ehrenmitglieder, besitzen das uneingeschränkte Wahlrecht.

7.2 Alle Mitglieder unterliegen der Satzung des Vereins und verpflichten sich zur restlosen Erfüllung aller Verpflichtungen aus dieser Mitgliedschaft.

7.3 Zu den Pflichten eines jeden Mitglieds gehören die regelmäßigen Zahlungen der Vereinsbeiträge und die Erfüllung der beschlossenen Sonderleistungen.

7.4 Der Jahresbeitrag ist im ersten Quartal des jeweiligen Geschäftsjahres zu zahlen. Auf Antrag ist eine Halbjahresweise Zahlung möglich. Seine Höhe und die Höhe der Aufnahmegebühren setzt die Hauptversammlung fest.

7.5 Die Hauptversammlung kann außerordentliche Beiträge oder Sonderleistungen beschließen, je Beitragszahler maximal 50,00 € (z.B. zum Ausgleich der Vereinskasse, zur Sportförderung etc.). Jugendliche und von der Beitragszahlung befreite Mitglieder sind ausgenommen. Die Höhe einer solchen Zahlung ist jährlich zu überprüfen und ggf. anzupassen.

7.6 In Sonderfällen kann Mitgliedern auf Antrag durch den Vorstand die Beitragshöhe gemindert, die Zahlung gestundet oder erlassen werden.

§ 8 Ehrenmitglieder

8.1 Personen, die sich um den Verein verdient gemacht haben, können auf Antrag des Vorstandes durch Beschluss der Hauptversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

Der Beschluss muss mit 2/3 Mehrheit der erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder erfolgen. Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder, sind jedoch von der Beitragsleistung befreit.

8.2 Die Wahl zum Ehrenvorsitzenden kann auf Antrag des Vorstandes durch Beschluss der Hauptversammlung mit 3/4 Mehrheit der erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder erfolgen.

8.3 Der Ehrenvorsitzende gehört dem Vorstand ohne Stimmrecht an. Er ist von der Zahlung der Vereinsbeiträge befreit.

§ 9 Ende der Mitgliedschaft

9.1 Die Mitgliedschaft erlischt durch:

a) Austritt auf Grund schriftlicher Erklärung

b) durch Ausschluss

c) den Tod

9.2 Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres mit Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zulässig

9.3 Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlöschen sämtliche Rechte und Ansprüche am Vereinsvermögen. Noch im Besitz eines ehemaligen Mitgliedes befindliches Vereinsvermögen oder Vereinsmaterial ist innerhalb von 14 Tagen zurückzugeben.

9.4 Verbindlichkeiten eines ausgeschlossenen Mitgliedes gegenüber dem Verein bleiben bestehen.

9.5 Der Ausschluss eines Mitgliedes kann aus folgenden Gründen erfolgen:

a) bei Zahlungsrückstand von einem Jahresbeitrag zum Ende des Geschäftsjahres,

b) bei Nichterfüllung der von der Hauptversammlung beschlossenen Sonderleistungen,

c) bei nachgewiesenem Vereinsschädigendem Verhalten.

9.6 Der erweiterte Vorstand beschließt den Ausschluss mit 2/3 Mehrheit seiner sämtlichen Mitglieder in namentlicher Abstimmung in einer ausdrücklich dazu einberufenen Vorstandssitzung. Dem betroffenen Mitglied ist vor der Entscheidung Gelegenheit zu geben, sich vor dem erweiterten Vorstand wegen des zur Last gelegten Handelns zu rechtfertigen.

9.7 Die Entscheidung über den Ausschluss ist dem Betroffenen mit Begründung mittels Einschreiben zuzustellen.

§ 10 Vermögen

10.1 Für sämtliche Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschließlich das Vereinsvermögen, das aus dem Kassenbestand und sämtlichem Inventar besteht. Überschüsse aus allen Veranstaltungen gehören zum Vereinsvermögen.

10.2 Alle Kassen unterliegen der Kontrolle der Kassenprüfer.

§ 11 Organe des Vereins

11.1 Organe des Vereins sind:

a) die Hauptversammlung (ordentliche und außerordentliche),

b) der Vorstand.

§12 Hauptversammlung

12.1 Die Hauptversammlung ist eine Mitgliederversammlung im Sinne des § 32 BGB.

12.2 Sie ist oberstes Organ des Vereins.

12.3 Die ordentliche Versammlung findet alljährlich in möglichst gleichen Zeitabständen statt.

12.4 Eine außerordentliche Hauptversammlung wird von mindestens 2 Mitgliedern des Vorstandes einberufen, wobei einer der 1. oder 2. Vorsitzende sein muss. Sie wird einberufen

a) wenn ein dringender Anlass dafür besteht,
b) auf Verlangen von mindestens 1/10 aller Mitglieder

12.5 Die Einberufung einer Hauptversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorstand nach § 26 BGB an alle Mitglieder unter Bekanntgabe der vorläufigen Tagesordnung mit einer Einberufungsfrist von mindestens zwei Wochen. Zusätzlich kann sie auch durch Veröffentlichung in mindestens einer Tageszeitung unter Angabe der Tagesordnung mit der in Satz 1 angegebenen Frist erfolgen.

12.6 Den Vorsitz in der Versammlung führt der Vorsitzende oder sein Vertreter.

12.7 Sämtliche Mitglieder über 18 Jahre haben eine Stimme.

12.8 Die Tagesordnung der ordentlichen Hauptversammlung hat mindestens folgende
Punkte zu umfassen:

a) Feststellen der Beschlussfähigkeit

b) Rechenschaftsbericht des Vorstandes

c) Bericht des Kassenwartes

d) Bericht des Kassenprüfers

e) Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes

f) Anträge

g) Verschiedenes

12.9 Die Entlastung des Vorstandes erfolgt auf Antrag des Versammlungsleiters durch Beschlussfassung der Hauptversammlung.

12.10 Der Vorsitzende übernimmt den Vorsitz, nachdem er gewählt ist. Er leitet die Durchführung der weiteren Wahlen.

12.11 Zur Wahl können nur Mitglieder vorgeschlagen werden, die in der betreffenden Versammlung anwesend sind, oder deren schriftliches Einverständnis vorliegt.

§ 13 Anträge und Beschlüsse

13.1 Anträge sind spätestens eine Woche vor der Hauptversammlung dem Vorsitzenden schriftlich vorzulegen.

13.2 Dringlichkeitsanträge können als neue Anträge auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn sie von mindestens 1/3 der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder gefordert werden.

13.3 Die Beschlüsse in der Hauptversammlung werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Die Abstimmung erfolgt öffentlich durch Handaufheben oder auf Antrag geheim, eine Stimmrechtübertragung innerhalb einer Familie ist möglich wenn ein Mitglied an der Teilnahme der Hauptversammlung verhindert ist.

§ 14 Protokolle

14.1 Über die Hauptversammlung und die Vorstandssitzungen sind Ergebnisprotokolle zu fertigen.

§ 15 Vorstand

15.1 Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist:

a) der/ die Vorsitzende

b) der/ die 2.Vorsitzende.

c) der Kassenwart

d) der Schriftführer

15.2 Erweiterter Vorstand ist;

a) der Vorstand im Sinn des § 26 BGB

b) der Jugendwart

c) der Sportwart

d) der Heim- und Gerätewart

e) der Festausschussvorsitzende

15.3 Der gesamte Vorstand wird für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt. Eine Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Wahlperiode aus, so findet für dieses Vorstandsmitglied in der nachfolgenden Hauptversammlung eine Neuwahl statt. Für die Zwischenzeit kann der Vorstand eine kommissarische Besetzung des freien Vorstandsamtes beschließen.

15.4 Die Wahl in den Vorstand setzt das vollendete 18. Lebensjahr voraus.

§ 16 Befugnisse des Vorstandes

16.1 Dem Vorstand obliegt die Geschäftsleitung des Vereins.
Er ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Bei Stimmengleichheit gelten Anträge als abgelehnt. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch jeweils zwei Mitglieder des Vorstandes gemäß § 26 BGB, unter denen sich der Vorsitzende befinden muss, vertreten.

16.2 Der Kassenwart verwaltet das gesamte Rechnungswesen.
Er hat über die Kassenführung dem Vorstand sowie der Hauptversammlung Rechenschaft abzulegen und der Jahreshauptversammlung einen abschließenden schriftlichen Kassenbericht auszulegen. Im Verhinderungsfall vertritt ihn ein anderes Vorstandsmitglied. Die anderen Aufgaben innerhalb des Vorstandes regelt der Vorstand.

16.3 Die Einberufung des Vorstandes erfolgt schriftlich mindestens einmal im Quartal mit Angabe der Tagesordnung.

16.4 Die Verwaltung des Vereins ist ehrenamtlich.

§ 17 Sonderausschüsse, Sonderämter

17.1 Die Hauptversammlung und der Vorstand sind berechtigt, für den ordnungsgemäßen Ablauf des Vereinsbetriebes und damit verbundene Aufgaben Sonderausschüsse zu bilden und Mitglieder für ein Sonderamt einzusetzen.

17.2 Für den jeweiligen Ausschuss ist ein Vorsitzender zu wählen, der berechtigt ist, geeignete und interessierte Mitglieder zur Mitarbeit von Fall zu Fall zu berufen. Der Vorstand muss darüber unterrichtet werden. Der Vorstand kann Vollmachten erteilen, die in einer Geschäftsordnung geregelt werden.

§ 18 Kassenprüfer

18.1 Die Hauptversammlung wählt alle zwei Jahre zwei Kassenprüfer, die dem Vorstand des Vereins nicht angehören dürfen. Wiederwahl von einer Prüfperson ist zulässig. Die Kassenprüfer haben jederzeit das Recht und jährlich die Pflicht, die Kasse des Vereins, die Nebenkassen in den Abteilungen und die Buchführung der Liegenschaft zu prüfen. Die Prüfung hat nach einer im Vereinsvorstand genehmigten Kassenprüfungsordnung zu erfolgen.

§ 19 Geschäftsjahr

19.1 Das Geschäftsjahr stimmt mit dem jeweiligen Kalenderjahr überein.

§ 20 Satzungsänderung, Fusion

20.1 Bei Änderung der Satzung oder bei Zusammenschluss mit einem anderen Verein ist eine Mehrheit von 3/4 der stimmberechtigten Mitglieder in einer ausdrücklich aus diesen Anlässen einberufenen Hauptversammlung erforderlich. Die Abstimmung erfolgt öffentlich durch Handaufheben oder auf Antrag geheim, eine Stimmrechtübertragung innerhalb einer Familie ist möglich wenn ein Mitglied an der Teilnahme der Hauptversammlung verhindert ist.

20.2 Die Überführung der Mitglieder des aufzulösenden in den aufnehmenden Verein, oder der Mitglieder der beiden aufzulösenden Vereine in den zu gründenden neuen Verein, bedarf keiner Beitrittserklärung. Die Mitglieder des bisherigen Vereins werden durch den neuen Verein berufen. Diese Berufung zum Mitglied des neuen Vereins muss den Mitgliedern des bisherigen Vereins mitgeteilt werden. Ihr zur Berufung notwendiges Einverständnis wird bei Schweigen nach angemessener Zeit (ca. l Monat) als stillschweigend erklärt angesehen. Die Wirksamkeit der Satzungsänderung erfolgt nach Registereintragung.

§ 21 Auflösung

21.1 Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 3/4 der stimmberechtigten Mitglieder der eigens zu diesem Zweck einberufenen Hauptversammlung erforderlich. Dabei ist Bedingung, dass mindestens 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins in der Versammlung anwesend sind.

21.2 Bei Beschlussunfähigkeit ist die Hauptversammlung erneut als außerordentliche Hauptversammlung einzuberufen. Die außerordentliche Hauptversammlung ist in diesem Falle ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.

21.3 Nach Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das gesamte Vereinsvermögen an die DEUTSCHE LBENS-RETTUNGS-GESELSCHAFT e.V. Ortsgruppe Wilhelmshaven mit der Maßgabe, dass das anfallende Vermögen unmittelbar und ausschließlich für die Jugendförderung verwandt wird und das zuständige Finanzamt hierzu seine Einwilligung erteilt. Bei einer Fusion geht das Vermögen mit vorstehender Einwilligung an den aufnehmenden oder den neu gegründeten Verein über.

§ 22 Gerichtsstand

22.1 Gerichtsstand ist der Sitz des Vereins.

§ 23 Gültigkeit

23.1 Diese Satzung ersetzt ab 01.04.2011 die zur Gründung des Windsurfing Club Jade e.V. im Juni 1981 in ihrer Urfassung erstellte und angenommene Satzung.

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